NHMRC (2023 Nr. 1) Bekanntmachung
1. Kaliumpolyaspartat
1) Hintergrund. Beantragt wird Kaliumpolyaspartat als neuer Lebensmittelzusatzstoff. Dieser Antrag ist für die Verwendung in Wein (Lebensmittelkategorie 15.03.01) bestimmt.
Es ist von der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA), der Europäischen Kommission (EC) und der Food Standards Agency (FSANZ) von Australien und Neuseeland als Lebensmittelzusatzstoff für Wein zugelassen.
Nach den Ergebnissen der Bewertung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) ist die ADI für diesen Stoff "nicht angegeben".
2) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Stabilisator und Gerinnungsmittel in Wein (Lebensmittelkategorie 15.03.01) zur Verbesserung der Produktstabilität verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht den einschlägigen Anforderungen der Bekanntmachung.
2. 8 Enzymzubereitungen
2.1 Aminopeptidase
1) Hintergrund. Aminopeptidase aus der Quelle von Aspergillus oryzae (Aspergillus oryzae) wurde als neue Art von Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie beantragt. Seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie ist unter anderem von der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde zugelassen.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Hydrolyse von Aminosäuren am Aminoterminus von Proteinen verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Enzymzubereitungen für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
2.2 Protease
1) Hintergrundinformationen. Protease aus Trichoderma reesei wird als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde, die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit und andere haben seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie zugelassen.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Proteinhydrolyse verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe - Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
2.3 Phospholipase A2
1) Hintergrund. Phospholipase A2 aus der Quelle von Trichoderma reesei wird als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die U.S. Food and Drug Administration erlaubt seine Verwendung in Lebensmitteln.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Hydrolyse von Phospholipiden verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Enzymzubereitungen für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
2.4 Maltose-Amylase
1) Hintergrundinformationen. Maltose-Amylase aus Bierhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die australischen und neuseeländischen Lebensmittelstandards erlauben seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Stärkehydrolyse verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe - Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
2.5 Xylanase
1) Hintergrundinformationen. Xylanase aus Bacillus licheniformis wird als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die U.S. Food and Drug Administration (FDA), die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit (FSA) und die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde (DVFA) haben u.a. seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie zugelassen.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird die Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Xylanhydrolyse verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelzusatzstoffe, Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
2.6 Laktase (β-Galaktosidase)
1) Hintergrundinformationen: Laktase (β-Galaktosidase) aus Papiliotrema terrestris wurde als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde, die Food Standards Agency von Australien und Neuseeland und andere haben seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie zugelassen.
(2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Laktosehydrolyse und der Transglykosylierungsreaktion verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe - Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
2.7 Carboxypeptidase
1) Hintergrundinformationen. Carboxypeptidase aus Aspergillus oryzae wird als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie ist unter anderem von der französischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde zugelassen.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Hydrolyse von Aminosäuren am Carboxylterminus von Proteinen verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Enzymzubereitungen für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
2.8 Deaminase
1) Hintergrundinformationen. Deaminase aus Aspergillus oryzae wird als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die U.S. Food and Drug Administration und das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales genehmigten die Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Hydrolyse von 5′-Adenin-Nukleotid (5′-AMP) verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelzusatzstoffe, Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB 1886.174).
3. 2-Hexylpyridin
(1) Hintergrundinformationen. 2-Hexylpyridin wird als eine neue Art von Lebensmittelaroma verwendet. Die American Society of Food Flavor and Extract Manufacturers, die International Organization of Food Flavor and Fragrance Industries, die Europäische Kommission usw. erlauben die Verwendung als Lebensmittelaroma in allen Arten von Lebensmitteln, je nach Produktionsbedarf in der entsprechenden Menge.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Lebensmittelaroma formuliert und in verschiedenen Arten von Lebensmitteln verwendet ("National Standard for Food Safety? Standard for the Use of Food Additives
4. Fumarsäure
1) Hintergrundinformationen. Fumarsäure wurde als Säureregulator in den "National Standard for Food Safety Standard for the Use of Food Additives" (GB 2760) aufgenommen, der in Lebensmittelkategorien wie Süßwaren auf Gelatinebasis, Backwaren, Gebäck, Frucht- und Gemüsesäfte (Sirup) usw. verwendet werden darf. Mit dem vorliegenden Antrag soll der Anwendungsbereich für gepökelte Fleischerzeugnisse (z. B. gepökeltes Schweinefleisch, Speck, Ente, chinesischer Schinken und konservierte Wurst) (Lebensmittelkategorie 08.02.02), geräuchertes, gebranntes oder gebratenes Fleisch (Lebensmittelkategorie 08.03.02) und gepökeltes Fleisch (Lebensmittelkategorie 08.03.02) erweitert werden. (Lebensmittelkategorie 08.03.02), gebratenes Fleisch (Lebensmittelkategorie 08.03.03), Fleischeinläufe (Lebensmittelkategorie 08.03.05), gefrorene panierte Produkte (Lebensmittelkategorie 09.02.02), gekochte oder gebratene aquatische Produkte (Lebensmittelkategorie 09.04.02) und geräucherte oder gegrillte aquatische Produkte (Lebensmittelkategorie 09.04.03).
Die U.S. Food and Drug Administration, das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales und Health Canada erlauben die Verwendung in Lebensmitteln als Säureregulator. Nach den Ergebnissen der Bewertung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) ist die ADI für diesen Stoff "nicht angegeben".
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Säureregulator in den oben genannten Lebensmittelkategorien verwendet, um den pH-Wert von Lebensmitteln zu regulieren. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoff Fumarsäure (GB 25546).
5. Natriumacetat (auch bekannt als Natriumacetat)
1) Hintergrund. Natriumacetat wurde als Säureregulator in den "National Standard for Food Safety Standard for the Use of Food Additives" (GB 2760) aufgenommen, der in den Lebensmittelkategorien zusammengesetzte Würzmittel und gepuffte Lebensmittel verwendet werden darf, und diese Anwendung erweitert den Anwendungsbereich für gepökelte und konservierte Fleischerzeugnisse (wie gesalzenes Fleisch, konserviertes Fleisch, Ente, chinesischer Schinken, konservierte Wurst) (Lebensmittelkategorie 08.02.02), geräuchertes, gebranntes und gebratenes Fleisch (Lebensmittelkategorie 08.03.02), gebratenes Fleisch (Lebensmittelkategorie 08.03.02) und gebratenes Fleisch (Lebensmittelkategorie 08.03.03), das in der Lebensmittelkategorie 08.03.02) verwendet wird. .02), gebratenes Fleisch (Lebensmittelkategorie 08.03.03), Fleischeinläufe (Lebensmittelkategorie 08.03.05), gefrorene hungrige Produkte (Lebensmittelkategorie 09.02.02), gekochte oder gebratene Wasserprodukte (Lebensmittelkategorie 09.04.02) und geräucherte oder gegrillte Wasserprodukte (Lebensmittelkategorie 09.04.03).
Die U.S. Food and Drug Administration, das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales und Health Canada erlauben die Verwendung in Lebensmitteln als Säureregulator. Nach den Ergebnissen der Bewertung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) ist die ADI für diesen Stoff "nicht angegeben".
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Säureregulator in den oben genannten Lebensmittelkategorien verwendet, um den pH-Wert von Lebensmitteln zu regulieren. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelzusatzstoffe, Natriumacetat (GB 30603).
6. Natriumcyclohexylaminosulfonat (auch bekannt als Süßstoff)
1) Hintergrundinformationen. Natrium-Cyclohexyl-Aminosulfonat (auch bekannt als Süßstoff) wurde als Süßstoff in den "Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit, Standard für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen" (GB 2760) aufgenommen und darf in gefrorenen Getränken, Konfitüren, Brot, Gebäck, Getränken, Gelees und anderen Lebensmittelkategorien verwendet werden.
Dieser Antrag erweitert den Anwendungsbereich für Backwarenfüllungen und -pasten (nur Backwarenfüllungen) (Lebensmittelkategorie 07.04) und gepuffte Lebensmittel (Lebensmittelkategorie 16.06).
Die Codex Alimentarius Commission (Codex Alimentarius Commission) erlaubt die Verwendung als Süßungsmittel in Backwaren. Die ADI für diese Substanz beträgt 0-11 mg/kg Körpergewicht, wie vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) bewertet.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Süßungsmittel in gebackenen Lebensmittelfüllungen und Oberflächen mit Hängepaste (nur gebackene Lebensmittelfüllungen) (Lebensmittelkategorie 07.04) und gepufften Lebensmitteln (Lebensmittelkategorie 16.06) verwendet, um den Lebensmitteln Süße zu verleihen. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen dem National Standard for Food Safety Food Additives Sodium Cyclohexyl Aminosulfonate (auch bekannt als Süßstoff) (GB 1886.37).
7. Vitamin E
1) Hintergrund. Vitamin E wurde als Antioxidans in den Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit, Standard für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen (GB 2760) aufgenommen und darf in gebratenen Nudelprodukten, praktischen Reis- und Nudelprodukten, zusammengesetzten Würzmitteln, gepufften Lebensmitteln und anderen Lebensmittelkategorien verwendet werden.
Dieser Antrag erweitert den Anwendungsbereich für Teigwaren (z. B. Fisch- und Geflügelteigwaren), Panier- und Bratpulver (Lebensmittelkategorie 06.03.02.04). Die U.S. Food and Drug Administration, das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales und andere erlauben seine Verwendung als Antioxidans in Lebensmitteln. Nach den Ergebnissen der Bewertung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) liegt die ADI für diesen Stoff bei 0,15-2 mg/kg Körpergewicht.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Antioxidationsmittel in Paniermehlen (z. B. Schleppmehl für Fisch und Geflügel), Paniermehl und Frittiermehl (Lebensmittelkategorie 06.03.02.04) verwendet, um die oxidative Verfärbung von Lebensmitteln zu verlangsamen. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Vitamin E (GB 1886.233).
8.Verarbeitungshilfen
8.1 Polydimethylsiloxan und seine Emulsionen
1) Hintergrundinformationen. Polydimethylsiloxan und seine Emulsion als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie wurden in den Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit, Standard für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen (GB 2760) aufgenommen, der bei der Verarbeitung von Fleischprodukten, Bier, Backwaren, Getränken, Kartoffelchips usw. verwendet werden darf.
Diese Anwendung erweitert den Anwendungsbereich für das Verfahren zur magensaftresistenten Beschichtung mit Kollagen. Nach den Bewertungsergebnissen des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) beträgt die ADI für diesen Stoff 0-1,5 mg/kg Körpergewicht.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie im Prozess der magensaftresistenten Beschichtung von Kollagen verwendet, um den bei der Verarbeitung der magensaftresistenten Beschichtung von Kollagen entstehenden Schaum zu beseitigen. Seine Qualitätsspezifikation ist im National Standard for Food Safety Food Additives Polydimethylsiloxane and its Emulsion (GB 30612) festgelegt.
8.2 Magnesiumstearat
1) Hintergrund. Magnesiumstearat als Emulgator und Antibackmittel ist im Nationalen Standard für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen (GB 2760) aufgeführt und darf in den Lebensmittelkategorien kandierte kalte Früchte, Kakaoerzeugnisse, Schokolade und Schokoladenerzeugnisse sowie Süßigkeiten verwendet werden.
Dieser Antrag ist für die Verwendung als Verarbeitungshilfsmittel für die Lebensmittelindustrie im Brausetabletten-Pressverfahren bestimmt. Die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie ist u. a. von der U.S. Food and Drug Administration und der Food Standards Agency of Australia and New Zealand zugelassen.
Nach den Ergebnissen der Bewertung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) ist die ADI für diesen Stoff "nicht angegeben".
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Verarbeitungshilfsmittel für die Lebensmittelindustrie beim Pressen von Brausetabletten verwendet, das die Reibung zwischen dem Material und der Oberfläche der Form beim Pressen von Brausetabletten verringern kann, um die Oberfläche der Tabletten glatt zu machen und das Auftreten von Lappen zu vermeiden. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit für den Lebensmittelzusatzstoff Magnesiumstearat (GB 1886.91).
Nationale Kommission für Gesundheit und Wellness (Nr. 3 von 2023) Bekanntmachung
1. L-Seleno-Methylselenocystein
(1) Hintergrundinformationen. L-Selen-Methylselenocystein ist im Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit, Standard for the Use of Food Nutrient Fortification (GB 14880), als Nährstoffanreicherungsmittel aufgeführt und darf in den Lebensmittelkategorien zubereitetes Milchpulver (außer Milchpulver für Kinder) und zubereitetes Milchpulver (nur Milchpulver für Kinder), Reis und daraus hergestellte Produkte, Weizenmehl und daraus hergestellte Produkte usw. verwendet werden.
Bei dem L-Selen-Methylselenocystein in diesem Antrag handelt es sich um ein neues Produktionsverfahren, dessen Anwendungsbereich und Dosierung mit dem in GB?14880 zugelassenen Selen übereinstimmen.
2) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Nährstoffanreicherungsmittel in zubereitetem Milchpulver (außer Milchpulver für Kinder) und zubereitetem Milchpulver (nur Milchpulver für Kinder) (Lebensmittelkategorie 01.03.02), Reis und seinen Erzeugnissen (Lebensmittelkategorie 06.02), Weizenmehl und seinen Erzeugnissen (Lebensmittelkategorie 06.03), sonstigem Getreidemehl und seinen Erzeugnissen (Lebensmittelkategorie 06.04), Brot (Lebensmittelkategorie 07.01), Keksen (Lebensmittelkategorie 07.03), milchhaltigen Getränken (Lebensmittelkategorie 14.03.01) und mit Selen angereicherten Lebensmitteln verwendet. Ihre Qualitätsspezifikationen entsprechen den einschlägigen Anforderungen der Bekanntmachung.
2. D-Alloxan-3-Differential-Isomerase
1) Hintergrund. D-Alloxan-3-Differentialisomerase aus Bacillus subtilis (Bacillus subtilis) wurde als neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die U.S. Food and Drug Administration und andere haben seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie zugelassen.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird die Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Umwandlung von D-Fructose in D-Aloflavose verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe - Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB?1886.174).
3. Ascorbylpalmitat (Enzymverfahren)
1) Hintergrund. Ascorbylpalmitat (enzymatisch) wurde in der Bekanntmachung Nr. 9 von 2016 für die Verwendung als Antioxidationsmittel in der Lebensmittelkategorie Fette, Öle und emulgierte Fettprodukte zugelassen. Dieser Antrag erweitert den Anwendungsbereich: als Antioxidationsmittel für Reis- und Nudelprodukte (Lebensmittelkategorie 06.07) und als Lebensmittelzusatzstoff, eine zusammengesetzte Vitamin-C-Quelle. Der Anwendungsbereich und die Dosierung entsprechen denen, die für Vitamin C in GB?14880 zugelassen sind.
Das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales, das koreanische Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit und andere erlauben seine Verwendung als Antioxidans in praktischen Reis- und Nudelprodukten, und die Europäische Kommission, das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales sowie die australische und neuseeländische Food Standards Agency erlauben seine Verwendung in Lebensmittelkategorien wie zubereiteten Milchpulvern und Getränken.
Nach den Bewertungsergebnissen des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) beträgt die ADI für diesen Stoff 0-1,25 mg/kg Körpergewicht.
2) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Antioxidationsmittel in Reis- und Nudelfertigprodukten (Lebensmittelkategorie 06.07) verwendet, um die Oxidation von Reis- und Nudelfertigprodukten zu verzögern.
Die Substanz wird als Lebensmittelzusatzstoff, als zusammengesetzte Vitamin-C-Quelle und zur Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitamin C verwendet.
Die Qualitätsvorgaben sind in der Bekanntmachung Nr. 9 aus dem Jahr 2016 der Nationalen Gesundheitskommission (früher Nationale Kommission für Gesundheit und Familienplanung) umgesetzt.
4 Nährstoffanreicherungen
4.1 Vitamin B1
1) Hintergrund. Vitamin B1 als Nahrungsergänzungsmittel wurde in den "National Standard for Food Safety? Standard for the Use of Food Nutritional Fortifiers" (GB 14880) aufgeführt und darf in Lebensmittelkategorien wie zubereitetem Milchpulver (nur Milchpulver für Kinder und Mütter), Sojabohnenpulver, Sojabohnenmilchpulver, Sojamilch, Süßwaren auf Gelatinebasis, Reis und dessen Produkte, Weizenmehl und dessen Produkte usw. verwendet werden. Mit diesem Antrag wird der Anwendungsbereich auf spezielle Getränke (einschließlich Sportgetränke, nährstoffreiche Getränke usw.) ausgeweitet (Lebensmittelkategorie 14.04.02.01).
Die U.S. Food and Drug Administration, die Europäische Kommission, das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales und die Food Standards Agency von Australien und Neuseeland erlauben seine Verwendung in Lebensmitteln.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Nährstoffzusatz in speziellen Getränken (einschließlich Sportgetränken, Nährstoffgetränken usw.) (Lebensmittelkategorie 14.04.02.01) verwendet, um den Vitamin B1-Gehalt in Lebensmitteln zu erhöhen. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Vitamin B1 (Thiaminhydrochlorid) (GB 14751).
4.2 Vitamin B2
1) Hintergrund. Vitamin B2 als Nahrungsergänzungsmittel wurde in den "National Standard for Food Safety? Standard for the Use of Food Nutritional Fortifiers" (GB 14880) aufgenommen und darf in Lebensmittelkategorien wie zubereitetes Milchpulver (nur Milchpulver für Kinder und Mütter), Sojamehl, Sojamilchpulver, Sojamilch, Süßwaren auf Gelatinebasis, Reis und Reisprodukte, Weizenmehl und Weizenprodukte usw. verwendet werden. Dieser Antrag erweitert die Verwendung für Spezialgetränke (einschließlich Sportgetränke, Nährstoffgetränke usw.) (Lebensmittelkategorie 14.04.02.01).
Die U.S. Food and Drug Administration, die Europäische Kommission, das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales und die Food Standards Agency von Australien und Neuseeland erlauben seine Verwendung in Lebensmitteln.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Nährstoffanreicherung in speziellen Getränken (einschließlich Sportgetränken, Nährstoffgetränken usw.) (Lebensmittelkategorie 14.04.02.01) verwendet, um den Gehalt an Vitamin B2 in Lebensmitteln zu erhöhen. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Vitamin B2 (Riboflavin) (GB 14752).
4.3 Taurin
1) Hintergrund. Taurin als Nährstoffzusatz wurde in den Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit für die Verwendung von Nährstoffzusätzen in Lebensmitteln (GB14880) aufgenommen und darf in Lebensmittelkategorien wie Getränken für besondere Zwecke usw. verwendet werden. Die maximale Verwendungsmenge dieser Anwendung in Getränken für besondere Zwecke (einschließlich Sportgetränken, Nährstoffgetränken usw.) (Lebensmittelkategorie 14.04.02.01) wurde von 0,5 g/kg auf 0,6 g/kg erhöht.
Die U.S. Food and Drug Administration, das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales und die Food Standards Agency von Australien und Neuseeland erlauben seine Verwendung in Lebensmittelkategorien wie aromatisierten Getränken.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Nährstoffzusatz in speziellen Getränken (einschließlich Sportgetränken, Nährstoffgetränken usw.) (Lebensmittelkategorie 14.04.02.01) verwendet, um den Tauringehalt in Lebensmitteln zu erhöhen. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Taurin (GB14759).
Nationale Kommission für Gesundheit und Wellness (2023 Nr. 5) Bekanntmachung
1. Zubereitungen von Enzymen
1.1 β-Amylase
1) Hintergrund. β-Amylase aus der Quelle Bacillus flexus (Bacillusflexus) wurde als neue Sorte von Enzympräparaten für die Lebensmittelindustrie beantragt. Das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales, die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde haben die Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie genehmigt.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird diese Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Stärkehydrolyse verwendet. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe - Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB1886.174).
1.2 Lysophospholipase
1) Hintergrund. Lysophospholipase aus der Quelle von Aspergillus plumosus (Trichoderma?reesei) wird als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet. Die U.S. Food and Drug Administration, die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Food Standards Agency von Australien und Neuseeland erlauben unter anderem seine Verwendung als Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird die Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Hydrolyse von Lysophospholipiden verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Enzymzubereitungen für die Lebensmittelindustrie (GB1886.174).
2. Schwefelsäure
1) Hintergrundinformationen. Schwefelsäure als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie wurde in den "Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheits-Lebensmittelzusatzstoffe" (GB 2760) aufgenommen, der die Verwendung von Bier, Stärke, Milchprodukten und anderen Verarbeitungstechniken ermöglicht. Diese Anwendung erweitert den Anwendungsbereich für die Verarbeitung von Ölen und Fetten. Die U.S. Food and Drug Administration und das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales erlauben die Verwendung in Lebensmitteln.
(2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Verarbeitungshilfsmittel für die Lebensmittelindustrie bei der Öl- und Fettverarbeitung eingesetzt, um Öl und Fett zu neutralisieren und Verarbeitungsnebenprodukte zu entfernen. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Schwefelsäure (GB29205).
Nationale Gesundheitskommission (Nr.8 von 2023) Bekanntmachung
1. Serinprotease
1) Hintergrund. Serinprotease aus der Quelle Bacillus licheniformis (Bacillus licheniformis) wurde als eine neue Art von Enzympräparat für die Lebensmittelindustrie verwendet.
Die U.S. Food and Drug Administration (FDA), die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit (FSA), die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde (DVFA) und die Food Standards Agency of Australia and New Zealand (FSANZ) haben u.a. die Verwendung von Serinprotease als Enzym für die Lebensmittelindustrie zugelassen.
2) Prozessnotwendigkeit. Als Enzymzubereitung für die Lebensmittelindustrie wird die Substanz hauptsächlich zur Katalyse der Hydrolyse von Pankreasquarkprotein verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe - Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie (GB1886.174).
2. Magnesiumlactat
1) Hintergrund. Magnesium als Nährstoffanreicherung ist im "National Standard for Food Safety, Standard for the Use of Food Nutrient Fortification" (GB14880) aufgeführt und darf in Lebensmittelkategorien wie zubereitetem Milchpulver, Getränken (mit Ausnahme der in 14.01 und 14.06 genannten Sorten) und festen Getränken verwendet werden.
Das Magnesiumlactat in diesem Antrag ist eine zusammengesetzte Magnesiumquelle, deren Anwendungsbereich und Dosierung mit dem in GB14880 zugelassenen Magnesium übereinstimmen. Die Internationale Codex Alimentarius Kommission, die U.S. Food and Drug Administration, die Europäische Kommission und andere erlauben seine Verwendung in Lebensmittelkategorien wie Säuglingsnahrung.
2) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz wird als Lebensmittelzusatzstoff für zubereitetes Milchpulver (Lebensmittelkategorie 01.03.02), Getränke (außer den unter 14.01 und 14.06 aufgeführten Sorten) (Lebensmittelkategorie 14.0) und feste Getränke (Lebensmittelkategorie 14.06) zur Anreicherung des Magnesiumgehalts in Lebensmitteln verwendet. Die Qualitätsspezifikationen entsprechen den einschlägigen Anforderungen der Bekanntmachung.
3. 2′-Laktose auf Basis von Fucose
1) Dosierung und Anwendungsbereich
2) Hintergrundinformationen. 2′-Fucose-basierte Laktose wird als eine neue Art von Lebensmittelzusatzstoff verwendet. Die U.S. Food and Drug Administration, die Europäische Kommission und die Food Standards Agency von Australien und Neuseeland erlauben die Verwendung von Laktose auf 2′-Fucose-Basis in Lebensmittelkategorien wie Säuglingsnahrung.
3) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Lebensmittelzusatzstoff verwendet und ist ein wichtiges Oligosaccharid in der Muttermilch. Seine Qualitätsspezifikation entspricht den einschlägigen Anforderungen der Bekanntmachung.
4. Laktose-N-Neotetrasaccharid
1) Dosierung und Anwendungsbereich
2) Hintergrundinformationen. Lactose-N-Neotetrasaccharid wird als eine neue Art von Lebensmittelzusatzstoff verwendet. Die U.S. Food and Drug Administration, die Europäische Kommission, die australische und neuseeländische Food Standards Agency usw. erlauben die Verwendung von Lactulose-N-Neotetrasaccharid in Lebensmittelkategorien wie Säuglingsnahrung.
3) Prozessnotwendigkeit. Die Substanz ist ein wichtiges Oligosaccharid in der Muttermilch, das als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen den einschlägigen Anforderungen der Bekanntmachung.
5. Calciumlactat
1) Hintergrundinformationen. Calciumlactat als Säureregulator, Antioxidationsmittel, Emulgator, Stabilisator und Gerinnungsmittel, Verdickungsmittel wurde in den "Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Standard für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen" (GB2760) aufgenommen und darf in verarbeiteten Früchten, Süßwaren, festen Getränken, gepufften Lebensmitteln und anderen Lebensmittelkategorien verwendet werden, und der aktuelle Antrag erweitert den Anwendungsbereich für eingelegtes Gemüse (Lebensmittelkategorie 04.02.02.03), Gemüsekonserven ( Lebensmittelkategorie 04.02.02.04).
Die Internationale Codex Alimentarius Kommission, die U.S. Food and Drug Administration und die Europäische Kommission erlauben die Verwendung als Verdickungsmittel und Säureregulator für verarbeitetes Gemüse und Gemüsekonserven. Nach den Ergebnissen der Bewertung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) ist die ADI für diesen Stoff "nicht angegeben".
2) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Stabilisator und Gerinnungsmittel sowie als Säureregulator in eingelegtem Gemüse (Lebensmittelkategorie 04.02.02.03) und Gemüsekonserven (Lebensmittelkategorie 04.02.02.04) verwendet, um die Produktstabilität zu verbessern. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen dem Nationalen Lebensmittelsicherheitsstandard für Lebensmittelzusatzstoffe Calciumlactat (GB1886.21).
6. Sansan-Kaugummi
1) Hintergrund. Mit der NHSC-Mitteilung Nr. 4 aus dem Jahr 2020 wird die neue Lebensmittelzusatzstoffart Sansan-Gummi als Verdickungs-, Stabilisierungs- und Gerinnungsmittel für die Lebensmittelkategorien Fleischeinläufe, Frucht- und Gemüsesäfte (Pulpe) und Getränke mit pflanzlichem Eiweiß zugelassen.
Dieser Antrag erweitert den Anwendungsbereich für zubereitete Milch (Lebensmittelkategorie 01.01.03), komplexe Proteingetränke (Lebensmittelkategorie 14.03.03) und aromatisierte Getränke (Lebensmittelkategorie 14.08).
2) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Verdickungsmittel, Stabilisator und Gerinnungsmittel in zubereiteter Milch (Lebensmittelkategorie 01.01.03), komplexen Proteingetränken (Lebensmittelkategorie 14.03.03) und aromatisierten Getränken (Lebensmittelkategorie 14.08) verwendet, um die Produktstabilität zu verbessern. Seine Qualitätsspezifikationen sind im NHMRC-Bulletin Nr. 4 von 2020 aufgeführt.
NHSC (2023 Nr. 10) Ankündigung
1. Essbare Gerbstoffe
1) Hintergrund. Essbares Tannin als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie wurde in den Nationalen Standard für Lebensmittelzusatzstoffe zur Verwendung in der Lebensmittelsicherheit (GB2760) aufgenommen und darf bei der Verarbeitung von Gelbwein, Bier, Wein und zubereitetem Wein sowie bei der Entfärbung von Fetten und Ölen verwendet werden. Mit diesem Antrag wird der Anwendungsbereich auf die Zuckerherstellung ausgeweitet. Das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales erlaubt die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff für alle Arten von Lebensmitteln.
(2) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie bei der Zuckerherstellung verwendet, um den Kläreffekt zu verbessern. Seine Qualitätsspezifikationen entsprechen dem Nationalen Standard für Lebensmittelsicherheit Lebensmittelzusatzstoffe Essbare Tannine (GB1886.303).
2. Ethylacetat
1) Hintergrundinformationen. Ethylacetat als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie wurde in den "Nationalen Standard für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen" (GB2760) aufgenommen, der die Verwendung bei der Verarbeitung von zubereitetem Wein und Hefeextrakten erlaubt. Mit diesem Antrag wird der Anwendungsbereich auf die Verarbeitung von Teeextrakten ausgeweitet. Die Europäische Kommission, die australische und die neuseeländische Food Standards Agency erlauben die Verwendung als Extraktionslösungsmittel für verschiedene Arten von Lebensmitteln. Nach den Bewertungsergebnissen des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) liegt die zulässige tägliche Aufnahmemenge (ADI) für diesen Stoff bei 0-25 mg/kg Körpergewicht.
2) Prozessnotwendigkeit. Der Stoff wird als Verarbeitungshilfsstoff für die Lebensmittelindustrie bei der Verarbeitung von Teeextrakten zur Extraktion von Teepolyphenolen und Theanin verwendet. Seine Qualitätsspezifikation entspricht dem Nationalen Lebensmittelsicherheitsstandard für Lebensmittelzusatzstoffe Ethylacetat (GB 1886.190).